Bauleitplanung, Bebauungspläne
Im Detail
Die Bauleitplanung in Kommunen erfolgt durch die Aufstellung eines Flächennutzungsplan sowie durch Bebauungspläne. Nachstehend finden Sie zum einen einen Link zu den Bebauungsplänen der Gemeinde Reichenbach an der Fils sowie die derzeit in der öffentlichen Auslage befindlichen Verfahren bzw entsprechende Genehmigungen:
Bebauungspläne der Gemeinde
Über die interaktive Karte als Teil der freizugänglichen Informationsplattform „Kreiskarten A-Z“ des Landkreis Esslingen werden die Bebauungspläne der Gemeinde digital bereitgestellt.
Laufende Bebauungsplanverfahren
Derzeit befinden sich folgende Bebauungspläne der Gemeinde Reichenbach an der Fils im Verfahren:
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet"Christophstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost"
Der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils hat in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2023 aufgrund von § 17 Abs. 1 BauGB die nachfolgende Verlängerung der am 05.06.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Christophstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ beschlossen.
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet"Christophstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost"
Aufgrund von §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), i.V. mit § 4 GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils die Verlängerung der am 05.06.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Gebiet „Christophstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ als folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die am 05.06.2021 in Kraft getretene Veränderungssperre für das Gebiet „Christophstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ wird um ein Jahr verlängert.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Verlängerungssatzung wird am Tag nach dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Verlängerungssatzung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Reichenbach an der Fils, Hauptstraße 7, Ortsbauamt Zimmer 24, Tel.: 5005-41 eingesehen werden. Jedermann kann die Verlängerungssatzung der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus kann die Veränderungssperre im Internet auf der Homepage der Gemeinde Reichenbach an der Fils eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs.3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Reichenbach an der Fils, den 25.05.2023
gez.
Richter
Bürgermeister
Bebauungsplan & örtlichen Bauvorschriften „Filsstraße Ost“
Der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils hat am 25.10.2022 in öffentlicher Sitzung nach § 2 Abs.1 BauGB beschlossen den Bebauungsplan „Filsstraße Ost“ aufzustellen.
Zusammen mit dem Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO aufgestellt. Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortslage von Reichenbach am Ende der Filsstraße und wird wie folgt begrenzt:Im Norden: durch Bahnlinie der Filstalbahn, im Osten: durch den Zwangsarbeiterfriedhof, im Süden: durch die Bundesstraße B10, im Westen: durch die bebauten Grundstücke Filsstraße 39 und 40.
Für den Planbereich ist der Lageplan vom 12.10.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung:
Ziel des Bebauungsplanes ist eine städtebaulich geordnete Gewerbeentwicklung zur Ausweisung von kleinteiligen Gewerbebauplätzen und einer Fläche für einen neuen gemeinsamen Bauhof derGemeinden Reichenbach und Hochdorf. Nach Vorliegen eines Planentwurfes wird die Öffentlichkeit am Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. Die weiteren Verfahrensschritte werden im Amtsblatt bekannt gemacht.
Reichenbach an der Fils, 07.11.2022
gez.
Richter
Bürgermeister
Abgrenzungsplan A4-2000 - vom 12.11.2022 (PDF-Dokument, 251,94 KB, 10.08.2023)
Bebauungsplan & örtlichen Bauvorschriften „Schul- und Sportcampus am Lützelbach“
Der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils hat am 27.09.2022 in öffentlicher Sitzung nach § 2 Abs.1 BauGB beschlossen den Bebauungsplan „Schul- und Sportcampus am Lützelbach“ aufzustellen.
Zusammen mit dem Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO aufgestellt. Das Plangebiet liegt nördlich der Ortsmitte von Reichenbach im Bereich des Schul- und Sportzentrums und wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden: durch den Weg zwischen Lützelbachstraße Neuwiesenstraße (inkl.), die Lützelbachstraße, die bebauten Grundstücke Lützelbachstraße 1-11, die Seidenstraße und die bebauten Grundstücke Seidenstraße 5 und 7,
- im Osten: durch die Bergstraße, die Paulinenstraße und die bebauten Grundstücke Bergstraße 9, Schulstraße 21 und Paulinenstraße 11 und 11/1,
- im Süden: durch die Karlstraße (inkl.) und die bebauten Grundstücke Grundstraße 7, 10-14 und Christofstraße 22,
- im Westen: durch die Neuwiesenstraße (inkl.).
Für den Planbereich ist der Lageplan vom 12.08.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem unmaßstäblichen Kartenausschnitt (siehe unten)
Ziele und Zwecke der Planung:
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die städtebaulich geordnete Weiterentwicklung des Planbereiches für Bildungseinrichtungen, Einrichtungen für sportliche Zwecke, sowie kulturelle und kirchliche Zwecke.Der geplante Neubau der Sporthalle mit Mensa soll entsprechend der genehmigten Planung planungsrechtlich gesichert werden.Der Neubau eines Kinderhauses soll ermöglicht werden.Im Bereich der Grundstücke und Einrichtungen der katholischen Kirche soll die ausschließliche Nutzung für kirchliche Zwecke der örtlichen Kirchengemeinde klargestellt werden. Darüberhinausgehende Nutzungen, die mit einem weiteren Verkehrsaufkommen verbunden sind (z.B. Verwaltungen) sind nicht vorgesehen.Für die Nutzungen im Planbereich sollen Flächen für die Parkierung ausgewiesen und der Anschluss an bestehende Verkehrsflächen geregelt werden.Die durch die Neustrukturierung der Bebauung entstehenden Freiflächen sollen für verschiedene Sport- und Freizeitnutzungen neu geordnet werden.Der Lützelbach soll innerhalb des Planbereiches ökologisch und gestalterisch aufgewertet werden. Nach Vorliegen eines Planentwurfes wird die Öffentlichkeit am Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. Die weiteren Verfahrensschritte werden im Amtsblatt bekannt gemacht.
Reichenbach an der Fils, 29.09.2022
gez.
Richter
Bürgermeister
Geltungsbereich - vom 04.10.2022 (PDF-Dokument, 532,84 KB, 10.08.2023)
Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 16.04.2019 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenbach an der Fils am 25.05.2021 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen, die am 23. Mai 2023 verlängert wurde.
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet"Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost"
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), i.V. mit § 4 GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist wie folgt begrenzt: Im Norden durch die bestehende Bebauung Fürstenstraße 27-43, im Osten durch die im Sanierungsgebiet „Zentrum Nord“ liegenden Flächen des früheren Betriebsgeländes der Fa. Electrostar sowie das ehemalige Verwaltungsgebäude der Electrostar, im Süden durch die Stuttgarter Straße (inkl.), im Westen durch die Christofstraße (inkl.). Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende
Grundstücke: Flurstück Nr. 6 (mittlerer Teil), 84/4, 84/5, 84/6, 84/7, 94, 1008 (südlicher Teil), 1064 (mittlerer Teil), 1065 (mittlerer Teil), 1088, 1088/1, 1088/2, 1089, 1091, 1091/2, 1091/3, 1091/5.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 28.04.2021 maßgebend.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. In Anwendung von § 14 Abs.2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 28.04.2021.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Reichenbach an der Fils, Hauptstraße 7, Ortsbauamt, Zimmer 24, Telefonnummer: 07153 5005-41, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs.3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Reichenbach an der Fils, 31.05.2021
gez.
Richter
Bürgermeister